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Strafrecht und Verfahren.

Strafrecht und Verfahren. Juristische Rundschau. 3. Jahrg. Nr. 11. Bekl. in beiden Parteirollen auf. Nachdem die Rev. beider Part, zurückgewiesen waren, hat der Qer.Schreiber die RA. H. aus der RKasse zu ersetzenden Geb. u. Ausl. für seine Tätigkeit als Armenanwalt (AA.) auf 54,25 RM. festgesetzt. Als er erfuhr, daß RA. H. vom Bekl. ein Sonderhonorar (Sfi.) von 150 RM. erhalten hatte, hat er den FestsetzBeschl. aufgehoben und die Rückzahlung des ganzen an RA. H. für seine Tätigkeit als AA. gezahlten Betr. verlangt, weil durch jene 150 RM. die Geb. als Wahlanwalt (WA.) in doppelter Höhe gedeckt seien (der Streitwert betrug 600 RM.). RA. H. hat die Rückerstattung abgelehnt, weil er das SH. für seine Tätigkeit als WA. mit dem Bekl. vereinbart habe und durch diese Vergütung die ihm als AA. erwachsenden Geb. nicht berührt würden. Hinsichtl. des SH. hat sich aus den Handakten des RA. H. ergeben, daß dieser nach Einlegung der Rev. für den Bekl. zunächst mit Schreib, v. 16. 7. 26 denselben gebeten hat, ihm für seine Vertretung ein H. von 100 Mark zu gewähren. Alsdann hat er ihn gebeten, ihm insges. 200 M. zu bewilligen und ihm demgem. noch weitere 100 M. zukommen zu lassen. Der Bekl. überwies http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Juristische Rundschau de Gruyter

Strafrecht und Verfahren.

Juristische Rundschau , Volume 1927 (s11) – Jan 1, 1927

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0022-6920
eISSN
1612-7064
DOI
10.1515/juru.1927.1927.s11.690
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Abstract

Juristische Rundschau. 3. Jahrg. Nr. 11. Bekl. in beiden Parteirollen auf. Nachdem die Rev. beider Part, zurückgewiesen waren, hat der Qer.Schreiber die RA. H. aus der RKasse zu ersetzenden Geb. u. Ausl. für seine Tätigkeit als Armenanwalt (AA.) auf 54,25 RM. festgesetzt. Als er erfuhr, daß RA. H. vom Bekl. ein Sonderhonorar (Sfi.) von 150 RM. erhalten hatte, hat er den FestsetzBeschl. aufgehoben und die Rückzahlung des ganzen an RA. H. für seine Tätigkeit als AA. gezahlten Betr. verlangt, weil durch jene 150 RM. die Geb. als Wahlanwalt (WA.) in doppelter Höhe gedeckt seien (der Streitwert betrug 600 RM.). RA. H. hat die Rückerstattung abgelehnt, weil er das SH. für seine Tätigkeit als WA. mit dem Bekl. vereinbart habe und durch diese Vergütung die ihm als AA. erwachsenden Geb. nicht berührt würden. Hinsichtl. des SH. hat sich aus den Handakten des RA. H. ergeben, daß dieser nach Einlegung der Rev. für den Bekl. zunächst mit Schreib, v. 16. 7. 26 denselben gebeten hat, ihm für seine Vertretung ein H. von 100 Mark zu gewähren. Alsdann hat er ihn gebeten, ihm insges. 200 M. zu bewilligen und ihm demgem. noch weitere 100 M. zukommen zu lassen. Der Bekl. überwies

Journal

Juristische Rundschaude Gruyter

Published: Jan 1, 1927

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